Hausrecht statt Hyterie

19.​03.​2026

HAUSRECHT STATT HYSTERIE: Der Vorwurf eines „Ausschlusses“ durch den DESG e.V. hält der Faktenprüfung nicht stand

Es gibt Behauptungen, die mit großem Gestus vorgetragen werden, aber schon beim ersten Blick auf die Tatsachen in sich zusammenfallen. Die Erzählung, Hajo Seppelt und Jörg Mebus seien von dem DESG e.V. und seiner Pressekonferenz am 26.02.2026 „ausgeschlossen“ worden, gehört genau in diese Kategorie: viel Empörung, wenig Substanz.

Denn die Wahrheit ist weit schlichter – und gerade deshalb für manche offenbar so unerquicklich.

Zunächst zu dem, was feststeht: Für die betreffende Veranstaltung hatten der DESG e.V. Einladungsschreiben verschickt, mit der Bitte an die Journalisten, sich zu akkreditieren.

Zur Veranstaltung hatten sich dann 19 Journalistinnen und Journalisten angemeldet und ordnungsgemäß eine Akkreditierung erhalten. Vorab akkreditiert waren unter anderem Spiegel, SID, Bild/Axel Springer, rbb (ARD), dpa, FAZ, ZDF, RTL/ntv, topsportmedien, Süddeutsche Zeitung und ND. Seppelt und Mebus gehörten nicht dazu. Wer aber nicht eingeladen und nicht akkreditiert ist, kann schwerlich „ausgeschlossen“ worden sein. 

Schon dieser erste Baustein der öffentlichen Dramatisierung bricht damit in sich zusammen.

Hinzu kommt: Die ARD war sehr wohl vertreten – nämlich durch Kollegen des rbb. Auch das entzieht der Erzählung, hier sei ein Medium insgesamt ferngehalten worden, die Grundlage. 

Nicht die Pressefreiheit war das Problem, sondern offenkundig die fehlende Akkreditierung einzelner Personen.

Doch selbst damit ist der entscheidende Punkt noch nicht erreicht. Denn die juristische Kernfrage lautet gar nicht, wer sich empört, sondern: Wer durfte überhaupt ein Hausverbot aussprechen?

Und hier wird es für all jene unerquicklich, die aus einem zivilrechtlichen Vorgang mit aller Macht einen verbandspolitischen Skandal konstruieren wollen.

Der Präsident des DESG e.V. handelt als Organ eines eingetragenen Vereins nach § 26 BGB. Seine Befugnisse ergeben sich aus der Satzung und betreffen die Vertretung des Vereins sowie die Führung der Verbandsangelegenheiten. Er besitzt jedoch kein originäres Hausrecht an Immobilien, die sich nicht im Eigentum oder in der unmittelbaren Verfügungsmacht des Verbandes befinden. Genau das hält die juristische Einordnung ausdrücklich fest. 

Das Hausrecht wiederum ist Ausfluss des Eigentumsrechts nach § 903 BGB. Es steht dem Eigentümer zu, zu bestimmen, wer Zugang zu seinem Grundstück oder seinen Räumlichkeiten erhält – und wem dieser Zugang verwehrt wird. 

Ein Hausverbot kann daher ausschließlich durch den Eigentümer selbst oder durch eine von ihm bevollmächtigte Person ausgesprochen werden. 

Genau das ist in den vorliegenden Unterlagen dokumentiert. In dem anwaltlichen Schreiben vom 26.02.2026 wird gegenüber EyeOpening.Media GmbH, Herrn Mebus und Herrn Seppelt „im Namen und in Vollmacht unseres Mandanten als Inhaber des Hausrechts“ ein Hausverbot für den Müggelturm und die dort befindlichen Objekte ausgesprochen. 

Damit ist die Sache juristisch eigentlich beendet, bevor sie rhetorisch überhaupt richtig begonnen hat.

Denn der Berliner Müggelturm befand und befindet sich nicht im Eigentum des DESG e.V., sondern im Eigentum eines privaten Betreibers. Das Hausrecht lag folglich allein beim Eigentümer. Der DESG e.V. hatte das Grundstück für die Pressekonferenz lediglich angemietet. Auch das wird in der rechtlichen Einordnung und in der Erklärung des Präsidiums ausdrücklich klargestellt: Der Verband konnte schon deshalb kein eigenes Hausverbot aussprechen, weil ihm die Eigentümerstellung fehlte und das Hausrecht des Eigentümers Vorrang hatte. 

Wer also weiterhin behauptet, der DESG e. V. oder dessen Präsident habe das Hausverbot ausgesprochen, verwechselt nicht nur Zuständigkeiten, sondern ignoriert die elementarsten Grundlagen des Zivilrechts. 

Das ist kein Interpretationsspielraum. Das ist eine schlichte Rechtsfrage – und die ist eindeutig beantwortet.

Ebenso bemerkenswert ist der Umstand, dass festzuhalten ist, dass der Verband sehr wohl andere Journalisten derselben Redaktion eingelassen hat. Das zeigt gerade, dass kein pauschaler Ausschluss eines Mediums vorlag. Vielmehr blieb die Pressearbeit möglich; lediglich gegenüber einzelnen Personen wurde vom Hausrecht des Eigentümers, nicht des Verbandes, Gebrauch gemacht. Auch das entzieht dem behaupteten „Ausschluss der ARD“ die tatsächliche Grundlage. 

Damit bleibt von der lautstark vorgetragenen Empörung wenig übrig.

Keine Einladung.
Keine Akkreditierung.
Kein Hausverbot durch den DESG e.V.

Sondern: ein Hausverbot durch den Eigentümer des Berliner Müggelturms – gestützt auf dessen Eigentumsrecht und ausgeübt durch anwaltliches Schreiben in seinem Namen. 

Der eigentliche Befund ist daher unerquicklich klar: 

Nicht die Fakten sind das Problem, sondern die Hartnäckigkeit, mit der trotz eindeutiger Zuständigkeitslage ein falsches Bild erzeugt wird. 

Wer aus einer fehlenden Akkreditierung und einem vom Eigentümer ausgesprochenen Hausverbot einen Ausschluss durch den Verband konstruiert, ersetzt Recht durch Erregung und Tatsachen durch Narrativ.

Fazit:
Die Behauptung, Seppelt und Mebus seien von dem DESG e.V. „ausgeschlossen“ worden, hält weder der tatsächlichen noch der rechtlichen Prüfung stand. Maßgeblich ist allein: Das Hausverbot wurde nicht vom DESG e. V. ausgesprochen, sondern vom Eigentümer des Berliner Müggelturms. Genau dazu war allein dieser berechtigt. 

Die Fakten liegen auf dem Tisch. Man muss sie nur zur Kenntnis nehmen.

 

 Hausrecht statt Hysterie 

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