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Presseerklärung Gerichtliche Entscheidungen und Bundesverwaltungsamt widerlegen zentrale Vorwürfe des TERV gegen das DESG-Präsidium

16.​10.​2026

Berlin/Inzell, 16. Oktober 2026

 

PRESSEERKLÄRUNG

Deutsche Eisschnelllauf- und Shorttrack-Gemeinschaft e. V. (DESG)

 

Gerichtliche Entscheidungen und Bundesverwaltungsamt widerlegen zentrale Vorwürfe des TERV gegen das DESG-Präsidium

 

Erfurt bleibt Bundesstützpunkt bis 2030 – Landgericht Berlin II sieht keine schlüssig dargelegte kartellrechtliche Behinderung – Amtsgericht Traunstein weist Antrag des TERV zurück – DESG-Präsidium sieht seine satzungsgemäße Vorgehensweise bestätigt

 

Drei aktuelle behördliche und gerichtliche Entscheidungen schaffen Klarheit und widerlegen zentrale Vorwürfe, mit denen der Thüringer Eis- und Rollsportverband e. V. (TERV) in den vergangenen Monaten gegen das Präsidium der Deutschen Eisschnelllauf- und Shorttrack-Gemeinschaft e. V. (DESG) vorgegangen ist.

Das Bundesverwaltungsamt sowie das Landgericht Berlin II und das Amtsgericht Traunstein haben Entscheidungen getroffen, die die Position des DESG-Präsidiums in allen Punkten stützen und den Darstellungen des TERV eine klare Faktenlage entgegensetzen.

 

1. Erfurt bleibt Bundesstützpunkt – Behauptungen des TERV eindeutig widerlegt

 

Mit offiziellem Schreiben vom 8. Oktober 2026 hat das Bundesverwaltungsamt nach Abstimmung mit dem Bundeskanzleramt und dem Deutschen Olympischen Sportbund die Anerkennung sämtlicher fünf beantragten Bundesstützpunkte der DESG für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2030 verlängert.

 

Dies betrifft die Standorte Berlin, Chemnitz, Dresden, Erfurt und Inzell.

 

Damit ist amtlich dokumentiert: Erfurt wurde als Bundesstützpunkt beantragt und bleibt im deutschen Eisschnelllauf bis Ende 2030 anerkannt.

 

Die vom TERV verbreitete Behauptung, das DESG-Präsidium wolle den Bundesstützpunkt Erfurt schließen, erweist sich angesichts dieser Entscheidung als falsch.

Das Präsidium weist diese Darstellung mit aller Deutlichkeit zurück. Über Monate wurde mit dem angeblich drohenden Verlust des Bundesstützpunktes Erfurt Stimmung gegen die amtierende Verbandsführung gemacht. Die nun vorliegende schriftliche Entscheidung entzieht dieser Behauptung die Grundlage.

 

Aus Sicht des Präsidiums ist damit die zentrale Falschbehauptung des TERV endgültig entlarvt.

 

Das Präsidium hat sich stets für den Erhalt leistungsfähiger Bundesstützpunkte und die bestmöglichen Trainingsbedingungen unserer Athletinnen und Athleten eingesetzt. Die Entscheidung bestätigt die weitere Anerkennung aller fünf Standorte.

 

2. Landgericht Berlin II weist kartellrechtliche Argumentation des TERV zurück

 

Bereits mit Beschluss vom 14. Oktober 2026, Aktenzeichen 16 O 184/26 Kart eV, hat das Landgericht Berlin II eine weitere wesentliche Grundlage des gerichtlichen Vorgehens des TERV infrage gestellt.

 

Der TERV hatte versucht, die Aufnahme seiner Anträge auf Abberufung des Präsidiums und gegebenenfalls Neuwahlen in die Tagesordnung der außerordentlichen Verbandsversammlung gerichtlich durchzusetzen und eine entsprechende Unterrichtung der DESG-Mitglieder zu erzwingen.

Dabei berief sich der TERV unter anderem auf Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und behauptete eine unbillige Behinderung durch das DESG-Präsidium.

 

Das Landgericht stellte hierzu ausdrücklich fest:

 

„Es fehlt jedoch schlüssiger Tatsachenvortrag, der geeignet wäre, die Tatbestände dieser Vorschriften auszufüllen.“

 

Das Gericht führte weiter aus, dass insbesondere eine Behinderung im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB nicht dargelegt worden sei.

Zugleich stellte das Landgericht klar, dass es sich im Kern um eine vereinsrechtliche Auseinandersetzung über mitgliedschaftliche Rechte und nicht um eine kartellrechtliche Streitigkeit handelt. Die vom TERV ebenfalls angeführte künftige Stützpunktstruktur war nach ausdrücklicher Feststellung des Gerichts nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Das Landgericht erklärte sich deshalb für unzuständig und verwies das Verfahren an das zuständige Registergericht in Traunstein.

 

Damit ist auch der Versuch des TERV gescheitert, die Auseinandersetzung um die Tagesordnung mit dem Vorwurf einer kartellrechtswidrigen Behinderung zu begründen.

 

Das DESG-Präsidium sieht sich darin bestätigt, dass schwerwiegende rechtliche Vorwürfe nicht durch bloße Behauptungen ersetzt werden können, sondern einer tragfähigen rechtlichen und tatsächlichen Grundlage bedürfen.

 

3. Amtsgericht Traunstein weist Antrag des TERV zurück

 

Nur einen Tag später folgte die Entscheidung des zuständigen Registergerichts.

 

Mit Beschluss vom 15. Oktober 2026, Aktenzeichen VR 202956, hat das Amtsgericht Traunstein den Antrag des TERV vom 8. Oktober 2026 auf Ergänzung der Tagesordnung zurückgewiesen.

 

Das Gericht stellte fest, dass kein wirksamer Antrag nach § 37 Abs. 2 BGB vorlag.

Nach § 7 Abs. 9.3 der DESG-Satzung ist für das entsprechende Verlangen ein Quorum von einem Viertel aller Vereinsmitglieder erforderlich. Dieses Quorum erfüllte der TERV mit seinem allein gestellten Antrag nicht.

Das Gericht stellte ausdrücklich klar, dass das vom TERV angeführte satzungsmäßige Recht zur Beantragung einer Tagesordnungsergänzung nichts an der notwendigen Mindestzahl von Antragstellern für die begehrte gerichtliche Ermächtigung ändert.

 

Damit wurde der Versuch des TERV, die Aufnahme seiner Forderungen in die Tagesordnung sowie deren Durchsetzung gegenüber den Mitgliedsverbänden gerichtlich zu erzwingen, zurückgewiesen.

 

Das Präsidium sieht sich durch die gerichtlichen Entscheidungen in seiner Auffassung bestätigt, dass es nicht verpflichtet war, dem vom TERV erhobenen Verlangen in der geforderten Form nachzukommen und die beantragten Punkte als Ergänzung der offiziellen Tagesordnung an die Mitgliedsverbände zu versenden.

Insbesondere verdeutlicht die Entscheidung des Amtsgerichts, dass auch bei innerverbandlichen Auseinandersetzungen die satzungsgemäßen Voraussetzungen und die gesetzlichen Anforderungen einzuhalten sind.

 

4. Das Präsidium handelt im Interesse des gesamten Verbandes

 

Das Präsidium der DESG stellt fest:

 

Wer wiederholt die angebliche Schließung eines Bundesstützpunktes behauptet, obwohl dessen Fortbestand nun offiziell bestätigt ist, wer dem Präsidium eine kartellrechtliche Behinderung vorwirft, ohne hierfür schlüssige Tatsachen vorzutragen, und wer zugleich versucht, seine Forderungen ohne das erforderliche Quorum gerichtlich durchzusetzen, muss sich kritische Fragen nach den tatsächlichen Beweggründen seines Handelns gefallen lassen.

 

Die vorliegenden Entscheidungen zeigen aus Sicht des Präsidiums, dass die gegen die amtierende Verbandsführung erhobenen Vorwürfe in allen Punkten einer Überprüfung nicht standgehalten haben.

 

Der DESG geht es um die Zukunft des deutschen Eisschnelllaufs und Shorttracks, um verlässliche Strukturen, um Planungssicherheit und vor allem um die Athletinnen und Athleten.

Das Präsidium wird nicht zulassen, dass durch nachweislich unzutreffende Darstellungen, unbelegte rechtliche Anschuldigungen und fortgesetzte verbandsinterne Auseinandersetzungen die Arbeit der vielen haupt- und ehrenamtlich Engagierten beschädigt wird.

 

Die Fakten liegen nun auf dem Tisch: Erfurt bleibt Bundesstützpunkt bis 2030. Das Landgericht Berlin II sah keine schlüssig dargelegte kartellrechtliche Behinderung. Das Amtsgericht Traunstein hat den gerichtlichen Antrag des TERV zurückgewiesen.

 

Das Präsidium fordert den TERV auf, diese Tatsachen anzuerkennen, seine unzutreffenden Behauptungen öffentlich richtigzustellen und zu einer sachlichen und konstruktiven Zusammenarbeit im Interesse des deutschen Eisschnelllaufs und Shorttracks zurückzukehren.

 

Das Präsidium der Deutschen Eisschnelllauf- und Shorttrack-Gemeinschaft e. V.